"37. Bundesgesetz, mit dem das Entwicklungszusammenarbeitsgesetz, das Bundesgesetz über den Auslandsösterreicher-Fonds, das Rotkreuzgesetz, das Integrationsgesetz, das Anerkennungs- und Bewertungsgesetz, [...]"
Das gesamte Bundesgesetzblatt finden Sie unter dem nachfolgenden Link: ...
Quelle: 76. Newsletter der BGBl.-Redaktion 15. Juni 2018
Gesetz
"410. Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die technischen Einzelheiten für Sicherheitseinrichtungen in den Registrierkassen und andere, der Datensicherheit dienende Maßnahmen (Registrierkassensicherheitsverordnung, RKSV)
Aufgrund der §§ 131b Abs. 5 Z 1, 3 und 4 und § 132a Abs. 8 der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2015, wird verordnet:
1. Hauptstück Allgemeiner Teil
Anwendungsbereich
§ 1. Die Registrierkassensicherheitsverordnung regelt
1. die zur technischen Umsetzung der Manipulationssicherheit elektronischer Aufzeichnungssysteme erforderlichen technischen Merkmale
a) der Registrierkasse,
b) der Signaturerstellungseinheit,
c) der Kommunikation zwischen Registrierkasse und Signaturerstellungseinheit,
2. die zusätzlichen Anforderungen an den Beleg gemäß § 132a Abs. 8 der Bundesabgabenordnung BAO, BGBl. Nr. 164/1961,
3. Einzelheiten über die Erlassung von Feststellungsbescheiden betreffend geschlossene Gesamtsysteme und
4. den Zugriff der Behörden auf die dafür erforderlichen Daten für aufsichts- und abgabenrechtliche Zwecke. [...]"
Das gesamte Bundesgesetzblatt finden Sie unter folgendem Link: ...
Quelle: 177. Newsletter der BGBl.-Redaktion 14.12.2015
Gesetz Newsletter
"247. Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Erleichterungen bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, bei der Registrierkassenpflicht und bei der Belegerteilungspflicht (Barumsatzverordnung 2015 – BarUV 2015)
Aufgrund der §§ 131 Abs. 4 und 131b Abs. 5 Z 2 der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2015, wird verordnet:
Vereinfachte Losungsermittlung
§ 1. (1) Eine vereinfachte Losungsermittlung bzw. Erleichterungen bei der Registrierkassenpflicht nach § 131b BAO und der Belegerteilungpflicht nach § 132a BAO kann nur in den Fällen der §§ 2 bis 4 in Anspruch genommen werden, soweit über die Bareingänge keine Einzelaufzeichnungen geführt werden, die eine Losungsermittlung ermöglichen.
(2) Bei Vorliegen der Berechtigung zur vereinfachten Losungsermittlung nach den §§ 2 und 3 können die gesamten Bareingänge eines Tages durch Rückrechnung aus dem ausgezählten End- und Anfangsbestand ermittelt werden.
(3) Die Ermittlung des Kassenanfangs- und Kassenendbestandes sowie der Tageslosung durch Rückrechnung muss nachvollziehbar und entsprechend dokumentiert werden. Sie hat spätestens zu Beginn des nächstfolgenden Arbeitstages und für jede Kassa gesondert zu erfolgen.
(4) Wenn die vereinfachte Losungsermittlung nach den §§ 2 bis 4 zulässig ist, besteht weder eine Registrierkassenpflicht gemäß § 131b BAO noch eine Belegerteilungspflicht nach § 132a BAO. [...]"
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Quelle: 123. Newsletter der BGBl.-Redaktion 10.09.2015
Gesetz Newsletter
"Mediengesetz-Novelle tritt am 1. 7. 2012 in Kraft
Völlig überraschend und ohne vorhergehende Begutachtung hat der Nationalrat eine Mediengesetz-Novelle beschlossen, die eine deutliche Verschärfung im Hinblick auf die Offenlegungspflichten (umgangssprachlich auch: Impressum) für periodische Medien bringt. Das betrifft nicht nur Zeitungen, sondern auch „periodische elektronische Medien“, also Newsletter und Websites.
Schon bisher waren auf Grund des Mediengesetzes (MedienG) folgende Angaben zu machen:
Angaben für kleine Websites/kleiner Newsletter
Darunter versteht man Websites/Newsletter, die nur eine Präsentation des Medieninhabers (zB ein bloßer Webshop), aber keine redaktionellen Beiträge, die die öffentliche Meinung beeinflussen, enthalten (§ 25 Abs 5 MedienG).
Name/Firma des Medieninhabers
Unternehmensgegenstand
Wohnort/Sitz des Medieninhabers
Für kleine Websites/kleine Newsletter gibt es keine Änderungen. [...]"
Den gesamten Artikel finden Sie unter folgendem Link: ...
Quelle: WK-Wien Newsletter vom 19.4.2012
Gesetz
"137. Bundesgesetz, mit dem das Vereinsgesetz 2002 und das Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz geändert werden (Vereinsgesetz-Novelle 2011 – VerGNov 2011)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Vereinsgesetzes 2002
Das Vereinsgesetz 2002, BGBl. I. Nr. 66/2002, zuletzt geändert durch das Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Abs. 2 lautet der erste Satz:
„Die Mitgliederversammlung ist zumindest alle fünf Jahre einzuberufen.“
1a. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 wird die Wortfolge „bestimmter Vereine“ durch die Wortfolge „eines eindeutig nach seiner ZVR-Zahl (§ 18 Abs. 3) oder seinem Namen oder Namensbestandteilen, allenfalls ergänzt mit dem Vereinssitz, bestimmbaren Vereins“ ersetzt.
b) Der mit dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, angefügte Abs. 5 erhält die Absatzbezeichnung „(6)“.
2. § 22 Abs. 4 lautet:
„(4) Als Abschlussprüfer können Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie Revisoren im Sinne des § 13 Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997, BGBl. I Nr. 127/1997, herangezogen werden.“ [...]"
Das gesamte Bundesgesetzblatt finden Sie unter folgendem Link: ...
Quelle: www.ris.bka.gv.at 28.12.2011
Gesetz
"Das Bundeskanzleramt stellt auf HELP.gv.at heuer bereits zum zweiten Mal das Service "Was ist neu im Jahr ...?" zur Verfügung. Dieses Service verschafft einen Überblick über die für das jeweils kommende Jahr bereits beschlossenen zentralen Rechtsänderungen.
In diesem Bereich werden alle gesetzlichen Änderungen aufgenommen, die im Jahr 2012 tatsächlich in Kraft treten. Rückwirkend in Kraft tretende Neuerungen (z.B. der "Papa-Monat" im Landesdienst) werden nicht berücksichtigt. [...]"
Den gesamten Beitrag finden Sie unter folgendem Link: ...
Quelle: HELP.gv.at - Sondernewsletter zum Jahreswechsel 21.12.2011
Gesetz Newsletter
"309. Verordnung der Bundesregierung über die Sommerzeit in den Kalenderjahren 2012 bis 2016
Auf Grund des § 2 Abs. 1 und 4 des Zeitzählungsgesetzes, BGBl. Nr. 78/1976, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 52/1981, wird, in Umsetzung der Richtlinie 2000/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Regelung der Sommerzeit, ABl. Nr. L 31 vom 02.02.2001, S 21, verordnet:
1. Im Kalenderjahr 2012 beginnt die Sommerzeit am 25. März 2012 um 2.00 Uhr Mitteleuropäische Zeit (MEZ) und endet am 28. Oktober 2012 um 3.00 Uhr Mitteleuropäische Sommerzeit (MESZ).
2. Im Kalenderjahr 2013 beginnt die Sommerzeit am 31. März 2013 um 2.00 Uhr Mitteleuropäische Zeit (MEZ) und endet am 27. Oktober 2013 um 3.00 Uhr Mitteleuropäische Sommerzeit (MESZ).
3. Im Kalenderjahr 2014 beginnt die Sommerzeit am 30. März 2014 um 2.00 Uhr Mitteleuropäische Zeit (MEZ) und endet am 26. Oktober 2014 um 3.00 Uhr Mitteleuropäische Sommerzeit (MESZ).
4. Im Kalenderjahr 2015 beginnt die Sommerzeit am 29. März 2015 um 2.00 Uhr Mitteleuropäische Zeit (MEZ) und endet am 25. Oktober 2015 um 3.00 Uhr Mitteleuropäische Sommerzeit (MESZ).
5. Im Kalenderjahr 2016 beginnt die Sommerzeit am 27. März 2016 um 2.00 Uhr Mitteleuropäische Zeit (MEZ) und endet am 30. Oktober 2016 um 3.00 Uhr Mitteleuropäische Sommerzeit (MESZ).
Faymann Spindelegger Hundstorfer Fekter Heinisch-Hosek Stöger Mikl-Leitner Karl Berlakovich Darabos Schmied Bures Mitterlehner Töchterle"
Das gesamte Bundesgesetzblatt finden Sie unter folgendem Link: ...
Quelle: www.ris.bka.gv.at 13.09.2011
Gesetz
4. Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Jedes Kind hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für sein Wohlergehen notwendig sind, auf bestmögliche Entwicklung und Entfaltung sowie auf die Wahrung seiner Interessen auch unter dem Gesichtspunkt der Generationengerechtigkeit. Bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher und privater Einrichtungen muss das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein.
Artikel 2
(1) Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen.
(2) Jedes Kind, das dauernd oder vorübergehend aus seinem familiären Umfeld, welches die natürliche Umgebung für das Wachsen und Gedeihen aller ihrer Mitglieder, insbesondere der Kinder ist, herausgelöst ist, hat Anspruch auf besonderen Schutz und Beistand des Staates.
Artikel 3
Kinderarbeit ist verboten. Abgesehen von gesetzlich vorgesehenen begrenzten Ausnahmen darf das Mindestalter für den Eintritt in das Arbeitsleben das Alter, in dem die Schulpflicht endet, nicht unterschreiten.
Artikel 4
Jedes Kind hat das Recht auf angemessene Beteiligung und Berücksichtigung seiner Meinung in allen das Kind betreffenden Angelegenheiten, in einer seinem Alter und seiner Entwicklung entsprechenden Weise.
Artikel 5
(1) Jedes Kind hat das Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, die Zufügung seelischen Leides, sexueller Missbrauch und andere Misshandlungen sind verboten. Jedes Kind hat das Recht auf Schutz vor wirtschaftlicher und sexueller Ausbeutung.
(2) Jedes Kind als Opfer von Gewalt oder Ausbeutung hat ein Recht auf angemessene Entschädigung und Rehabilitation. Das Nähere bestimmen die Gesetze.
Artikel 6
Jedes Kind mit Behinderung hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die seinen besonderen Bedürfnissen Rechnung tragen. ...
Quelle: www.ris.bka.gv.at 15.02.2010
Gesetz Kinder
6. Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 100/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2009, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 6 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
„§ 6a. Einkommensberichte des Bundes“
2. In § 1 Abs. 1 Z 5 wird das Wort „Frauen“ durch das Wort „Personen“ ersetzt.
3. Dem § 4a wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Eine Diskriminierung liegt auch vor, wenn eine Person auf Grund ihres Naheverhältnisses zu einer Person wegen deren Geschlechts diskriminiert wird.“
4. Nach § 6 wird folgender § 6a samt Überschrift eingefügt:
„Einkommensberichte des Bundes
§ 6a.
(1) Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler ist verpflichtet, jährlich bis zum 1. Oktober einen Bericht zur Einkommensanalyse der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer des Bundes zu erstellen. Berichtszeitraum ist das jeweilige vorangegangene Kalenderjahr. Dieser Bericht hat Angaben über
1. die Anzahl der Frauen und die Anzahl der Männer in der jeweiligen Verwendungs-, Entlohnungs- oder Gehaltsgruppe und
2. das Medianeinkommen von vollbeschäftigten Frauen und Männern in der jeweiligen Verwendungs-, Entlohnungs- oder Gehaltsgruppe
zu enthalten.
(2) Der Bericht ist derart zu anonymisieren, dass keine Rückschlüsse auf Einzelpersonen möglich sind.
(3) Der Bericht ist unverzüglich nach seiner Fertigstellung von der Bundeskanzlerin oder vom Bundeskanzler auf der Internethomepage des Bundeskanzleramtes zu veröffentlichen und den Leiterinnen und Leitern der Zentralstellen zu übermitteln. Von den Leiterinnen und Leitern der Zentralstelle ist der Bericht an die zuständigen Zentralausschüsse weiterzuleiten.
(4) Für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, für die es kein anzuwendendes Verwendungs-, Entlohnungs- oder Gehaltsgruppenschema gibt, gilt abweichend von Abs. ...
Quelle: www.ris.bka.gv.at 15.02.2010
Frauen Gesetz
Im Nationalrat wurde das Abgabenänderungsgesetz 2010 beschlossen, das die umsatzsteuerlichen Meldeverpflichtungen neu regelt und Klein- und Kleinstunternehmen administrative Entlastungen und einen positiven Liquiditätseffekt bringt. Die Änderungen werden mit 01.01.2011 in Kraft treten.
Details erfahren Sie unter dem nachfolgenden Link: ...
Quelle: portal.wko.at 15.6.2010
Gesetz